Friedhofsordnung

für den Friedhof

der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde

Zschocken

vom 01.08.2019 (gültig ab 01.01.2020)

Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Zschocken erlässt folgende Friedhofsordnung:

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeines

Seite

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs 4

§ 2 Benutzung des Friedhofs

§ 3 Schließung und Entwidmung 5

§ 4 Beratung

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof 6

§ 7 Gebühren 8

II. Bestattungen und Feiern

A. Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen

§ 8 Bestattungen 8

§ 9 Anmeldung der Bestattung

§ 10 Leichenhalle 9

§ 11 Kirchliche Bestattungsfeiern

§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe

§ 13 Musikalische Darbietungen

B. Bestattungsbestimmungen

§ 14 Ruhefristen 10

§ 15 Grabgewölbe

§ 16 Ausheben der Gräber

§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung 11

§ 18 Umbettungen

§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde 12

III. Grabstätten

A. Allgemeine Grabstättenbedingungen

§ 20 Vergabebestimmungen 12

§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte 13

§ 21a Vernachlässigung der Grabstätte 14

§ 22 Grabpflegevereinbarungen 15

§ 23 Grabmale

§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen 16

§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulichen Anlagen 17

§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

§ 27 Entfernen von Grabmalen 18

B. Reihengrabstätten

§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten 18

C. Wahlgrabstätten

§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten 19

§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten 20

§ 31 Alte Rechte 21

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung

§ 32 Wahlmöglichkeiten 22

§ 33 Einheitlich gestaltete Reihengräber („Stille Wiese“)

IV. Schlussbestimmungen

§ 34 Zuwiderhandlungen 23

§ 35 Haftung

§ 36 Öffentliche Bekanntmachung

§ 37 Inkrafttreten 24

Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Darüber hinaus steht er im Rahmen dieser Ordnung allen Verstorbenen unabhängig ihrer Konfession oder Weltanschauung offen. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt.

I. Allgemeines

§ 1

Leitung und Verwaltung des Friedhofs

1) Der Friedhof in Hartenstein/OT Zschocken steht im Eigentum des Kirchlehens Zschocken.

Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Zschocken.

Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.

2) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.

3) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. Aufsichtsbehörde ist das Regionalkirchenamt Chemnitz der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.

4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.

§ 2

Benutzung des Friedhofs

(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde Hartenstein/Ortsteil Zschocken hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

§ 3

Schließung und Entwidmung

1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen oder entwidmet werden.

2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen zum Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten.

3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.

4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Nutzungsrechte abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

§ 4

Beratung

Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an die Friedhofsverwaltung unter folgender Adresse wenden:

Evangelisch-Lutherisches Pfarramt

Wilhelm-Zierold-Weg 15

08118 Hartenstein/OT Zschocken

Tel.: 037605/4354

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:

a) in den Monaten April bis Oktober von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr,

b) in den Monaten November bis März von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

3) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.

4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

5) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren – ausgenommen sind

Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze sowie gewerbliche Dienste

anzubieten und dafür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende

Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,

f) Abraum, Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu

beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen, Grabstätten und

Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern

und außerhalb der Gräber zu pflücken,

h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,

i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen – Hundekot ist zu beseitigen,

j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik

darzubieten.

k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,

l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel

zu verwenden.

6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

§ 6

Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt.

Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.

2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.

3) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.

4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.

5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist.

Absatz 2 und 7 gelten entsprechend.

6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.

7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Höhe von drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.

11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Bei Beendigung der Arbeit ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrages hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes zu reinigen.

12) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stellen zu deponieren.

13) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Öffnungszeiten des Friedhofs. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist diese Tätigkeit nicht gestattet.

§ 7

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.

II. Bestattungen und Feiern

A. Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen

§ 8

Bestattungen

1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.

2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.

3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.

4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen.

§ 9

Anmeldung der Bestattung

1) Die Bestattung ist bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden. Wird die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbestätigung vorzulegen.

2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung zur Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue

Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 10

Leichenhalle

1) Die zum Friedhof in Hartenstein/OT Zschocken gehörende Leichenhalle befindet sich in Trägerschaft der Stadtverwaltung Hartenstein. Diese besorgt auch die Grunddekoration.

Die Öffnung der Halle muss mit dem Beauftragten der Stadtverwaltung abgestimmt werden. Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.

§ 11

Kirchliche Bestattungsfeiern

1) Bei einer kirchlichen Bestattung erfolgt die Verkündigung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Zschocken.

2) Die Grunddekoration besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

(3) Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der Feierhalle/Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken dagegenstehen.

§ 12

Andere Bestattungsfeiern am Grabe

Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

§ 13

Musikalische Darbietungen

1) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof und in der Kirche bedürfen bei einer kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers.

2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der Genehmigung des Friedhofträgers

B. Bestattungsbestimmungen

§ 14

Ruhefristen

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeborenen und Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre.

§ 15

Grabgewölbe

1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig.

2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.

§ 16

Ausheben der Gräber

1) Die Gräber werden vom Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder verschlossen.

2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.

3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein.

4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 17

Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.

2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.

3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.

4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neuaufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile gefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren.

5) Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig.

§ 18 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 18

Umbettungen

1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers, bei Erdbestattungen zusätzlich des Gesundheitsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.

3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.

4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur aufgrund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.

5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.

8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung.

§ 19

Särge, Urnen und Trauergebinde

1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und

-beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

4) Trauergebinde und Kränze sollen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Sollten Gebinde und Kränze Kunststoff enthalten, hat der Nutzungsberechtigte bei deren Entsorgung auf die Mülltrennung zu achten. Kunststoffabfälle sind nur an den dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Stellen abzulegen.

III. Grabstätten

A. Allgemeine Bedingungen

§ 20

Vergabebestimmungen

1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.

2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.

3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:

a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung

b) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung

c) Einheitlich gestaltete Reihengräber für Leichen- und Aschenbestattung („Stille Wiese“)

4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung.

5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte, einschließlich der Kennzeichnung des Grabes (mindestens mit dem Rufnamen und dem Familiennamen, sowie dem Geburts- und Sterbejahr des Bestatteten).

6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.

7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Bei Grabstätten mit Einfassungen ist der Unterbau zu entfernen. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben oder hat der Nutzungsberechtigte keine Möglichkeit zur fristgerechten Beräumung der Grabstätte, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.

8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

§ 21

Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte

1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.

2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen, die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit Ablauf des Nutzungsrechtes.

3) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich, bei Urnengräbern innerhalb von sechs Monaten und bei Sarggräbern nach einem Jahr gärtnerisch hergerichtet werden.

4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung ist untersagt. Das gilt besonders für Grabeinfassungen, Grababdeckungen und Grabmale.

Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen. Die anfallenden Abfälle sind in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nichtkompostierbarem Material abzulegen.

(5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.

6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.

7) Nicht gestattet sind:

a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Anlage,

b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen

Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,

c) die Verwendung von Kunststoffen (z.B. Folie als Unterlage für Kies etc.),

d) das Aufbewahren von Geräten auf und außerhalb der Grabstätte,

e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen

Einrichtungen auf der Grabstätte,

f) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies und anderen den Boden verdichtenden

Materialien (ausgenommen sind Wahlgrabstätten).

8) Individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten sowie die Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken, Platten usw. sind nur bei Wahlgräbern gestattet. Erlaubte Materialien hierfür sind: Stein, Steinersatz oder Kunststein.

9) Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher als 25 cm sein.

§ 21 a

Vernachlässigung der Grabstätte

1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.

2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.

3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend.

4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.

§ 22

Grabpflegevereinbarungen

Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage des Grabpflegevertrages übernehmen.

§ 23

Grabmale

1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Grabfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.

2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab.

Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen.

(3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmals soll gleich oder größer als 2:1 sein.

4) Grabmalgrößenfestlegung:

Grabmal für …

Max. Höhe

Max. Breite

Bemerkungen

a) einstellige Urnengrabstätten

0,80 m

0,45 m

Hochformatig

b) einstellige Sarggrabstätten

(Reihen- oder Wahlgrab)

1,00 m

0,50 m

Hochformatig

c) mehrstellige Grabstätten

(Wahlgrabstätten)

1,20 m

1,20 m

Min. Höhe 0,70 m

Min. Breite 0,70 m

5) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm und über 0,80 m bis 1,20 m Höhe

14 cm betragen.

6) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm.

7) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet.

8) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Gips, Porzellan, Blech, Draht Aluminium etc.

§ 24

Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen

1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung, insbesondere vor Auftragserteilung, durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen

Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des

Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der

Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält,

kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlangen,

dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und

der Symbole im Maßstab 1:1 mit den unter 2a) genannten Angaben.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das

Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

3) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.

4) Die Bildhauer und Steinmetzen haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen.

5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassung bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen

Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.

8) Provisorische Grabmale werden als naturlasierte Holzkreuze vom Friedhofsträger aufgestellt. Sie dürfen längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung stehen bleiben.

9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen lassen.

(10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

§ 25

Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen

1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige

Nutzungsberechtigte.

2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.

(3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit.

4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder deren Teile nach Ablauf von drei Monaten von der Grabstätte zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

5) Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten sofort Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

§ 26

Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.

2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.

§ 27

Entfernen von Grabmalen

1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.

B. Reihengrabstätten

§ 28

Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.

2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:

a) Leichenbestattung

Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m,

Größe des Grabhügels: Länge 1,75 m, Breite 0,75 m, Höhe bis 0,20 m,

b) Aschenbestattung

Größe der Grabstätte: Länge 1,10 m, Breite 0,70 m.

Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.

4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.

5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.

6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden.

(7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt.

C. Wahlgrabstätten

§ 29

Rechte an Wahlgrabstätten

1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.

2) Größe der einzelnen Wahlgrabstätte: Länge 2,50 m, Breite: 1,25 m.

Die Größe der Einfassung der Wahlgrabstätte ist abhängig von der Lage der Wahlgrabstätte und wird individuell von der Friedhofsverwaltung mitgeteilt.

Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätte vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche

bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstelle für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.

4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.

5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes nach der Friedhofsordnung richtet.

6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.

7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.

8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich ist.

9) Das Nutzungsrecht von Grabstätten kann im Umkreis von 2,50 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten.

10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.

11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 30

Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im Sinne von

§ 29 Absatz 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich.

2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.

3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die leiblichen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nachfolger.

4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben.

5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere als im § 29 Abs. 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich.

6) Der Rechtsnachfolger hat dem Friedhofsträger den beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 31

Alte Rechte

1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.

2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Abs. 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Abs. 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahren nach Erwerb, begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung

§ 32

Wahlmöglichkeiten

1) Der Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, zwischen einer Grabstätte in einem Gräberfeld mit allgemeinen oder in einem Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Der Friedhofsträger weist spätestens bei Erwerb des Nutzungsrechtes auf die Wahlmöglichkeit hin und gibt dem künftigen Nutzungsberechtigten die entsprechenden Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis. Vor Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte die erfolgte Belehrung über die Wahlmöglichkeiten und die von ihm getroffene Entscheidung schriftlich zu bestätigen. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Gräberfeld mit allgemeinen Vorschriften (vgl. insbesondere §§ 21 und 23).

2) Folgende Grabfelder unterliegen den nachfolgend aufgeführten zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 33): Reihengräber der Abteilung B, D.

§ 33

Einheitlich gestaltete Reihengräber für Sarg- und Urnenbestattungen („Stille Wiese“)

1) Vorbehaltlich ausreichender Kapazität vergibt der Friedhofsträger einheitlich gestaltete Reihengräber für Sarg- und Urnenbestattungen mit Pflege durch die Friedhofsverwaltung gegen Gebühr (siehe Friedhofsgebührenordnung).

2) Für diese Gräber gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

  1. Die Grabstätten sind Sargreihengräber, auf die die Bestimmungen der Friedhofsordnung über Reihengräber anzuwenden sind (vgl. insbes. § 28), soweit nachstehend nicht anders bestimmt ist.

  2. Die Grabstätten werden hügellos angelegt und vom Friedhofsträger einheitlich mit Bodendeckern (z.B. Cotoneaster) bepflanzt. Die Einfassung der Grabstätten erfolgt mit bodenbündig eingelassenen Lärchenhölzern.

  3. Eine individuelle Bepflanzung der Gräber ist nicht gestattet. Ein kleines Gebinde, ein

Strauß Blumen oder eine kleine bepflanzte Schale kann auf der vom Friedhofsträger

vorgesehenen Schmuckfläche abgelegt werden.

  1. Die Grabstätten erhalten Grabmale einheitlich gestalteter Größe, Beschaffenheit und Beschriftung, wobei die Auswahl zwischen 7 verschiedenen Modellen besteht. Auf dem Grabmal wird Name, Rufname, sowie das Geburts- und Sterbejahr des Bestatteten angegeben. Die Aufstellung der Grabmale wird vom Friedhofsträger veranlasst. Die Kosten sind in der Gesamtgebühr für die Grabstätte enthalten.

  2. Die Pflege der Grabstätten und der Gesamtanlage während der Ruhefrist obliegt dem

Friedhofsträger.

3) Das Feld der bisherigen „Stillen Wiese“ wird als solches geschlossen, unterliegt aber bis Ablauf der Ruhefrist von 20 Jahren den Bestimmungen der Friedhofsordnung (insbes. §28 und §33 2c und 2e).

IV. Schlussbestimmungen

§ 34

Zuwiderhandlungen

1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 2 bis 4 sowie 21 Abs. 4 bis 6 und 21a Abs. 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches angezeigt oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden.

2) Bei Verstößen gegen § 23 wird nach § 24 Abs. 3 bzw. 9 verfahren.

3) Bei Verstößen gegen § 21 Abs. 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 6 wird nach

§ 21 a verfahren.

§ 35

Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 36

Öffentliche Bekanntmachungen

1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.

2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Hartenstein.

3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/ der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus im Pfarramt der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Zschocken.

4) Außerdem werden Teile der Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderung an den Bekanntmachungstafeln an beiden Friedhofseingängen sowie durch Abkündigung bekannt gemacht.

§ 37

In-Kraft-Treten

1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Regionalkirchenamt Chemnitz am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Zschocken vom 12.12.2014 außer Kraft.

Zschocken, den 01.08.2019

Ort, Datum

Evangelisch- Lutherisch Kirchgemeinde Zschocken

– Der Kirchenvorstand –

………………………………………………… ………………………………………

Vorsitzender Mitglied

(Kirchensiegel)

Bestätigungsvermerk des Regionalkirchenamtes